E-Signatur: Diese Regeln müssen beachtet werden

Seit dem 1. Juli 2016 ist es soweit: Die E-Signatur via Handy ist rechtskräftig laut einer neuen EU-Verordnung. Das schließt auch ein elektronisches Siegel mit ein, welches zentral in großen Praxen oder Kliniken bei digitalen Dokumenten verwendet werden kann. Diese Verordnung mit dem Titel EU-Verordnung „über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt“(eIDAS-Verordnung) tritt damit anstelle des deutschen Signaturgesetzes in Kraft. Was bedeutet das für deutsche Ärzte? Welche Vorteile ergeben sich aus dieser Verordnung?

Die EU-Verordnung zur E-Signatur wirkt sich stark auf deutsche Gesetzeslage aus

Rangmäßig betrachtet steht die neue EU-Verordnung über dem deutschen Signaturgesetz. Diese Bestimmung darf nämlich höchstens durch das nationale Recht ergänzt oder genauer definiert werden, aufgehoben werden können die darin festgelegten Regeln nicht. Dabei liegt die Hürde vor allem darin, die Signatur technisch so zu gestalten, dass sie in allen EU-Mitgliedsstaaten lesbar und systemunabhängig funktioniert. Nur so kann sie überall anerkannt werden. Eine Aufgabe, die sicher keine leichte ist.

 

Mit der neuen EU-Verordnung sehe ich auch große Chancen für den Gesundheitssektor. Gerade Ärzte und Kliniken können auf diese Weise entlastet werden, weil es auch eine Minimierung des bürokratischen Aufwands bedeutet. Prozesse laufen damit weniger zeitintensiv ab, ohne dass die Datensicherheit darunter leidet. Eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten. Istok Kespret, HMM Deutschland GmbH.

 

Wie erfolgt die praktische Anwendung der E-Signatur?

Besonders Kliniken profitieren von der neuen Gesetzeslage. Die E-Signatur wird bei Vorlage eines bestimmten gültigen Zertifikats erstellt. Ist dieses entsprechend überprüft und anerkannt, wird die E-Signatur mit einer Signaturerstellungseinheit (z.B. einer Signaturkarte) generiert. Im Anschluss kann es wie eine „elektronische Unterschrift“ zum Beispiel zur Unterzeichnung elektronisch archivierter Daten in Kliniken verwendet werden. Auch bei der Aushändigung von elektronischen Dokumenten an Patienten kann dieser Siegel entsprechend zum Einsatz kommen. Ein sicherer Weg, um den digitalen Beweisweg zu erhöhen.

Allerdings müssen interessierte Ärzte wissen, dass das Siegel keine Substitution für die durch das E-Health-Gesetz geforderte qualifizierte elektronische Signatur (QES) des einzelnen Arztes unter dem elektronischen Arztbrief ist. Will der Arzt im nächsten Jahr die Förderung von 55 Cent je signiertem E-Arztbriefes erhalten, muss er auch weiterhin jedes Dokument nach Vorgabe unterzeichnen.